Statuten

Statuten Förderverein Tourismus Laufenburg

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Förderverein Tourismus Laufenburg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Laufenburg.

2. Zweck

2.1 Der Verein bezweckt die Bereitstellung und Förderung von touristischen Angeboten  in Laufenburg.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig; sie ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

3. Zielsetzungen

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

-    Entwicklung und Bereitstellung von touristischen Angeboten zur Stärkung der Marke «Laufenburg - zwei Länder eine Stadt».      

-     Zusammenarbeit mit den Städten Laufenburg (Schweiz) und Laufenburg (Deutschland), Vereinen, Unternehmen und Organisationen.

-    Entgegennahme von Aufträgen für die Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen insbesondere im Bereich Freizeit, Tourismus und Kultur.

 -        Förderung des eigenen Mitgliederbestandes zur Stärkung der örtlichen und regionalen Verbundenheit.

 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Mittel

 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-        Mitlgliederbeiträge, welche jährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden;

-        Ausserordentliche Einnahmen und Beiträge

-        Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

-        Gönnerbeiträge

-        Einnahmen aus dem touristischen Angebot

-        Einnahmen aus Dienstleistungen

-        Vereinsvermögen

6. Mitgliedschaft

6.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

6.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags.

6.3 Die Mitgliedschaft erlischt

-bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;

-bei juristischen Personen. durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6.4 Der Austritt kann bis 10 Tage vor der Generalversammlung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

6.6 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitglieder-versammlung weiterziehen

6.7 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

6.8 Gönner sind natürliche und juristische Personen, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle und materielle Beiträge beteiligen.

6.9 Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

7. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Organisation

8.1 Die Organe des Vereins sind:

-        die Generalversammlung

-        der Vorstand

-        die Revisionsstelle

8.2 Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

-        Entgegennahme des Jahresberichts

-        Genehmigung der Vereinsrechnung

-        Beschluss über das Jahresbudget

-        Festsetzung des Mitgliederbeitrags

-        Wahl der Vorstandsmitglieder

-        Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

-        Wahl der Revisionsstelle

-        Beschlussfassung über Statutenänderungen

-        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8.3 Es wird jährlich eine ordentliche Generalversammlung durchgeführt. Die Einberufung erfolgt 15 Tage vorher mit Angabe der Traktanden. Die Einladung wird elektronisch (Email) oder auf dem Postweg versendet. Die Bekanntmachung wird zudem im offiziellen Mitteilungsblatt der Städte und auf der Vereinswebsite veröffentlicht.

8.4 Der Vorstand oder schriftlich 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Zeitpunkt und Versammlungsort werden durch den Vorstand bestimmt.

8.5 Die Mitglieder haben an der Generalversammlung je eine Stimme.

8.6 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.

8.8 Der Vorstand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

8.9 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht durch die Statuten oder durch zwingende gesetzliche Bestimmungen an ein anderes Organ übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-        Vorbereitung aller Geschäfte, welche der Generalversammlung unterbreitet werden

-        Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

-        Vertretung des Vereins nach aussen

-        Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

8.10 Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

8.11 Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung.

8.12 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren oder eine juristische Person als Revisionsstelle.

8.13 Die Generalversammlung kann, wenn es die Umstände erfordern, auf schriftlichem Weg oder online durchgeführt werden.

9. Amtsdauer

Der Vorstand und die Revisionsstelle werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

10. Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung

10.1 An der Generalversammlung kann nur Beschluss gefasst werden über Geschäfte, die in der Traktandenliste angekündigt worden sind.

10.2 Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.

10.3 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat diejenige Person, welche der Versammlung vorsteht, den Stichentscheid.

10.4 Für Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.5. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

11. Auflösung des Vereins

11.1 Die Generalversammlung kann, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind und sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen.

11.2 Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine weitere Generalversammlung abzuhalten. An dieser Generalversammlung kann der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigen gefasst werden.

11.3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt  das Vereinsvermögens an eine Institution in der Gemeinde welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Sie wird vom Vorstand vorgeschlagen.

10. Inkraftsetzung

 Diese Statuten treten durch Genehmigung der Generalversammlung vom 28.03.2023 mit diesem Datum in Kraft und ersetzen die vorangegangenen Statuten des Vereins Förderverein Tourismus Laufenburg 27.03.2018.